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Über uns – Diabetiker Bund Berlin e. V.

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Das Prinzip der Selbsthilfe:
Wir wollen die Menschen in Berlin und Umgebung, die mit der chronischen Krankheit Diabetes mellitus leben (müssen), über ihre Krankheit genau informieren und mit kompetenter Hilfe zur Seite stehen. Betroffene helfen Betroffenen, so wie sich die Selbsthilfe versteht.

Wer wir sind:

  • die Interessenvertretung von Menschen mit Diabetes
  • der kompetente Ansprechpartner für Sie und Ihre Angehörigen
  • eine große Selbsthilfeorganisation von und für Menschen mit Diabetes

Unser Verein ist Mitglied der Deutschen Diabetes Föderation und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Unser Ziel ist die Förderung der Gesundheit und der Rehabilitation von Diabetikern. Wir wollen unseren Mitgliedern und allen interessierten Betroffenen hilfreiche Einblicke rund um das Krankheitsbild Diabetes geben. Nur das richtige Wissen kann dazu beitragen, den Diabetes zu akzeptieren und jedem Diabetiker zu mehr Lebensqualität zu verhelfen.

Wir unterstützen gemeinsam mit anderen Diabetikerorganisationen die Umsetzung der von der Politik beschlossenen nationalen Diabetesstrategie und die Facharztausbildung „Diabetologe“, zur praxisnahen Behandlung der Diabetiker.

Was wir bieten:

  • Erfahrungsaustausch mit anderen Diabetikern
  • regelmäßige vereinseigene Veranstaltungen
  • persönliche Beratung für Mitglieder durch unsere Diabetes Guides sowie in
    ausgewählten Bereichen des Sozialrechts, Arbeitsrechts und
    Schwerbehindertenrechts durch unsere Sozialreferenten
  • Anschriften und Termine von Diabetesveranstaltungen und Gesundheitstagen in
    Berlin und bundesweit
  • den Versicherungsdienst für chronisch Kranke und behinderte Menschen

Als Mitglied erhalten Sie ohne Zusatzkosten die monatlich erscheinende Zeitschrift Diabetes Anker.
Darüber hinaus gibt es Informationsmaterial zu speziellen Themen.
Weiterhin finden Sie bei uns Informationen zur Organisation des Verbandes, zu Veranstaltungen, zu unseren Selbsthilfegruppen sowie zu vielfältigen Themen rund um den Diabetes.
Hier können sich Diabetiker, Angehörige, Eltern betroffener Kinder und Interessierte einfach und schnell informieren.

Unser Vorstand

Foto Reiner Tippel
Person Mitarbeiter mit Fragezeichen
Foto Rainer Riebau

Der Vorstand des Diabetiker Bund Berlin e.V.: (v. l. n. r.) Reiner Tippel (1. Vorsitzender), noch nicht bekannt (2. Vorsitz), Rainer Riebau (Schatzmeister)

Die Geschäftsstelle

Diabetiker Bund Berlin e.V.
Schillingstraße 12
10179 Berlin

Telefon: 030/ 278 67 37
Fax: 030/275 91 657
E-Mail: info@diabetikerbund-berlin.org
www.diabetikerbund-berlin.org

Öffnungszeiten:

Montag 11:00 – 14:00 Uhr
Dienstag 11:00 – 14:00 Uhr
Mittwoch 11:00 – 14:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 17:00 Uhr

Der Vereinszweck

Entsprechend seiner Satzung verfolgt der Diabetiker Bund Berlin e. V. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke. Die Ziele des Vereins sind parteipolitisch und konfessionell neutral. Grundlage seiner Arbeit ist sein Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat. Der Zweck des Vereins ist es, die spezifischen Interessen der in Berlin ansässigen Diabetiker besonders auf medizinischem und sozialem Gebiet zu vertreten und die Gesundheit der Betroffenen zu fördern.

Gemeinnützige Organisationen sind durch die Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements entscheidende Träger unserer Gesellschaft. Der Staat dagegen zieht sich seit Jahren aus den Bereichen, wie Soziales, Kultur und Wissenschaft zurück. Gemeinnützige Organisationen können teilweise diese Lücken füllen, dafür begünstigt der Staat die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

Die Vereinsstruktur

Der Landesvorstand:

1. Vorsitzender: Reiner Tippel
2. Vorsitzende: noch nicht bekannt
Schatzmeister: Rainer Riebau

siehe Foto oben

Ehrenmitglieder:

Leonore Kusch

Natürliche Personen, die sich besonderer Verdienste um den Verein erworben haben können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

Die Struktur:

  • Vorstand
  • Verschiedene Selbsthilfegruppen innerhalb Berlins
  • Ordentliche Mitgliederversammlung: Ist das oberste Organ des Vereins, das die Beschlüsse für die zukünftige Arbeit des Vereins fasst.

Mitgliedsbeitrag:

Beitragsart Beitrag
Mitglied regulär 42,00 €
Familienbeitrag (2 Pers.) 59,00 €
Soz. Mitgliedsbeitrag (Kinder, Jugendliche., Sozialtarifempfänger) 25,00 €
Förderer 120,00 €

Bankverbindung:

Kontoinhaber Diabetiker Bund Berlin e.V.
Bank Bank f. Sozialwirtschaft
IBAN DE24 1002 0500 0003 2274 00
BIC BSFWDE33BER

Zuwendungsbestätigungen/Spendenbescheinigungen:

Der Diabetiker Bund ist wegen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet des Diabetes nach den uns zugegangenen aktuellen Freistellungsbescheiden des Finanzamtes für Körperschaften 1, 15057 Berlin, Steuernummer: 27/658/53729 von Steuern befreit, weil wir ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dienen.

Gerne vermitteln wir Ihnen bei weiteren Fragen zu Folgeschäden und Problemen durch den Diabetes einen Kontakt zu den spezialisierten Vereinen innerhalb unseres großen Netzwerkes.

Unsere Satzung

Gemeinnützigkeit und besondere Förderungswürdigkeit anerkannt.

Diabetiker Bund Berlin e.V.
Schillingstraße 12
10179 Berlin

Telefon: 030/ 278 67 37
Fax: 030/275 91 657
E-Mail: info@diabetikerbund-berlin.org
www.diabetikerbund-berlin.org

§1 Name und Sitz

(1)  Der Verein trägt den Namen:

Diabetiker Bund Berlin e.V.

(2)  Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4)  Der Verein ist Mitglied in der Deutschen Diabetes Föderation e. V. (Bundesverband).

§2 Zweck des Verbandes

(1)  Die Ziele des Verbandes sind parteipolitisch und konfessionell neutral. Grundlage seiner Arbeit ist sein Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat.

(2)  Der Zweck des Vereins ist es, die spezifischen Interessen der in Berlin ansässigen Diabetiker besonders auf medizinischem und sozialem Gebiet zu vertreten und die Gesundheit der Betroffenen zu fördern. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:

  1. a) Förderung der Diabetesforschung, Koordinierung wissenschaftlicher und praktischer, medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse in Zusammenarbeit mit den ärztlichen und wissenschaftlichen Organisationen.
  1. b) Anregung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Verbesserung der ärztlichen und ernährungswissenschaftlichen Betreuung sowie der Schulung der Diabetiker.
  1. c) Anregung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Diabetesprophylaxe und der Früherkennung des Diabetes Mellitus.
  1. d) Wahrnehmung berechtigter Interessen der Diabetiker insbesondere auf versicherungs-, versorgungs-, steuer-, verkehrs-, arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet. Zu diesem Zweck Gestaltung einer engen Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen, Krankenkassen und anderen öffentlichen Stellen.
  1. e) Information und Schulung der Diabetiker auf medizinischem und ernährungswissenschaftlichem Gebiet durch Publikationen und Veranstaltungen.
  1. f) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme des Diabetes.

(3)  Entsprechend dieser Zielsetzung verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 und ist als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.

§3 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein setzt sich zusammen aus Ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Förderern. Förderer erlangen keinen Mitgliederstatus.

(2)  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, wenn sie an der Arbeit des Vereins teilnehmen möchte und den Vereinszweck (§ 2) unterstützt. Bei Minderjährigen übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Rechte und Pflichten die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.

Das Wahlrecht können nur volljährige Mitglieder ausüben. Mitgliederpflichten sind:

  •  Beitragspflicht
  • Mitteilungspflicht an die Geschäftsstelle bei Änderung der Bankverbindung  und / oder Wohnanschrift.

(3)  Über den schriftlichen Antrag der Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Förderer entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4)  Natürliche Personen, die sich besonderer Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Ehrenmitglieder sind  von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

(5)  Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Austritt
  2. b) durch Tod
  3. c) durch Ausschluss

(6)  Der Austritt ist der Geschäftsstelle mit eingeschriebenem Brief 3 Monate vor dem

31.12. des Jahres anzuzeigen

(7)  Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei:

  1. a) Verein schädigendem Verhalten
  2. b) Versäumnis der Zahlung von mindestens 1 Jahresbeitrag ohne Angabe von stichhaltigen Gründen trotz Mahnung.

(8)  Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Berufung einlegen. Die Berufung muss schriftlich erfolgen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob der Berufung stattgegeben wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(9)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Tod oder Ausschluss werden vor ausbezahlte Beiträge nicht rückvergütet.

§ 4 Beiträge und Spenden

(1)  Der Mitgliedsbeitrag wird in folgende Beitragsarten untergliedert:

  1. a) Einzelbeitrag
  2. b) Kinder-, Jugend- und Sozialbeitrag
  3. c) Familienbeitrag

(2)  Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren der ordentlichen Mitglieder und Förderer werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.

3)  Beiträge und Spenden werden ausschließlich für die Zwecke des Vereins im Sinne § 2 verwendet

§ 5 Gewinne und Vermögensbildung

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

(2)  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.

§ 6 Begünstigungsverbot

(1)  Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins nicht dienen, begünstigt werden.

(2)  Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung für Dienstleistungen begünstigt werden.

§ 7 Organe

(1)  Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

(2)  Die Funktion, Arbeitsweise und Finanzierung der Organe des Vereins sind in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.

2)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt.

(3)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen:

  1. a) wenn es das Interesse des Vereins verlangt
  2. b)  wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.

(4)  Die Einberufung zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Beauftragten unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß den vereinsrechtlichen Vorschriften in der Mitgliederzeitschrift „Diabetes Journal“.

Anträge und Änderungsvorschläge zur Tagesordnung sind dem Landesvorstand Mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Über die Zulassung der Tagesordnung und der Anträge entscheidet die Mitglieder Versammlung.

(5)  In der Mitgliederversammlung sind ausschließlich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

Jedes Mitglied, das an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert ist, hat die Möglichkeit einer (1) Stimmenübertragung. Sie hat schriftlich zu erfolgen.

(6)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:

  1. a) wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist
  2. b) wenn weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist und die erschienenen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung feststellen.

(7)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und eines Ersatzkassenprüfers
  2. b) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
  3. c) Satzungsänderungen
  4. d) Beschlussfassung über Kassenabrechnung, den Haushaltsplan sowie die Entlastung des Vorstandes.

(8)  Vor jedem Beschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, ob geheim oder offen abgestimmt werden soll. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.

(9)  Einzelheiten über die Versammlungsleitung, Wahlleitung und ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.

(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§9 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2)  Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3)  Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens eins betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(4)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd, gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten (§ 26 BGB).

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom

  1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unabhängig von der Anzahl der amtierenden und erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

(6)  Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Teilnehmern binnen einer Frist von 14 Tagen nach der Versammlung zu übersenden ist.

(7)  Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung sowie zur Erledigung bestimmter Geschäfte oder Projekte Vereinsmitglieder beauftragen (Beauftragte). Die Beauftragten sind dem Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der für die Ausübung des Amtes notwendigen Auslagen.

(8)  Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird vom Vorstand eigenverantwortlich aufgestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(9)  Zwischen dem Vorstand und den einzelnen Vereinsmitgliedern bestehen grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen. Dementsprechend steht einem einzelnen Mitglied auch nicht       das Recht zu, die Geschäftsführung des Vorstandes zu beanstanden. Dies ist die Aufgabe der Mitgliederversammlung. Auskunftsansprüchen einzelner Mitglieder muss der Vorstand nur dann nachkommen, wenn das Mitglied über Vorgänge Auskunft verlangt, die ausschließlich das Mitglied selbst betreffen.

§ 10 Kassenprüfer

(1)   Die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie  auf Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§11 Geschäftsführung

(1)  Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben über alle Angelegenheiten des Vereins Amtsverschwiegenheit zu bewahren.

(2)  die Mittel des Vereins (Beiträge, Spenden usw.) werden von der Geschäftsstelle verbucht und verwaltet.

(3)  Über die eingehenden Spenden bei der Geschäftsstelle stellt nur der 1. Vorsitzende nummerierte Spendenbescheinigungen aus.

§12 Datenschutz

(1)  Speicherung von Daten:

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum , Telefonnummer und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen Computersystem gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten aus der Mitgliederliste  gelöscht. Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Über vertrauliche Vorgänge unterliegt der Vorstand der Schweigepflicht. Die Vertraulichkeit einer Angelegenheit ergibt sich entweder daraus, dass eine Mitteilung unter dem Vorbehalt der vertraulichen Behandlung erfolgt oder aus der Natur der Sache. So darf der Vorstand Personalinterna nicht an Außenstehende weitergeben.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Hilfswerk für jugendliche Diabetiker gGmbH, 58511 Lüdenscheid, Betriebsanteil Apolda, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(3) Über den Verbleib des Vermögens bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes (vgl. § 61 Abs. 2 AO).

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1)  Die für den Verein tätigen Mitglieder erhalten nach § 670 BGB Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(2)  Der Vorstand kann aber eine Vergütung in angemessener Höhe nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Näheres regelt die jährliche Finanzplanung. Reise- und Fahrtkosten mit privatem PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln im Auftrag des Vereins werden pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen erstattet. Die Höhe der Kilometerpauschale wird unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)  Bezüglich der Buch und Kassenführung sowie der Erstellung des Kassenabschlusses und des Haushaltplanes untersteht der Verein den Richtlinien des Landesrechnungshofes.

(5) Gerichtsort ist der Sitz der Landesgeschäftsstelle. Selbsthilfegruppen sind nicht rechtsfähige Untergliederungen und nicht klagebefugt.

(6)  Die Satzung wird auf der Vereinshomepage veröffentlicht.

Stand: 04.10.2021

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 Satz 4 BGB

– Der Vorstand